Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Petershausen
ermächtigt Herrn
Bürgermeister Marcel Fath im
Umlaufbeschluss für die Gemeinde
Petershausen als Gesellschafter der WLD mbH folgende Beschlüsse zu
fassen.
1.
Der
Gemeinderat der Gemeinde Petershausen
stimmt der Durchführung eines Umlaufverfahrens zur Satzungsänderung gemäß
§ 16 Abs. 5 Gesellschaftsvertrag zu.
2.
Herr Bürgermeister Marcel Fath wird ermächtigt im Zuge des
Umlaufverfahrens dem
Gesellschafterbeschluss wie folgt zustimmen:
Die
Gesellschafterversammlung beschließt folgende Satzungsänderungen (rot):
§2
(3) Die
Gesellschaft darf auch für ihre Gesellschafter bzw. deren Tochterunternehmen
Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, betreuen, bewirtschaften
und verwalten - insbesondere im öffentlich geförderten Wohnungsbau. Sie kann
dazu soziale wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen bereitstellen.
Davon ausgenommen sind Objekte mit überwiegend gewerblichem oder öffentlichem
Charakter.
(4) Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gesellschaftszweck (mittelbar oder unmittelbar) dienlich sind.
(5) Die Gesellschaft führt ihre Geschäfte nach Grundsätzen der Wohnungsgemeinnützigkeit im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages.
(6) Die Preisbildung für die Überlassung von Mietwohnungen und die Veräußerung von Wohnungsbauten soll angemessen sein, d.h. eine Kostendeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie die Bildung ausreichender Rücklagen unter Berücksichtigung einer Gesamtkapitalrentabilität des Unternehmens ermöglichen.
§ 14
(2) Der
Zuständigkeit des Aufsichtsrates unterliegt nach vorheriger gemeinsamer
Beratung mit den Geschäftsführern die Beschlussfassung über
a) die Grundsätze für den Erwerb und die
Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken
b) die Einstellung in und die Entnahme aus
anderen Gewinnrücklagen (§ 22 Abs. 3),
c) die Höhe und Fälligkeit auf die Stammeinlagen
zu leistenden restlichen Zahlungen (§ 3 Abs. 2),
d) die Zustimmung und Abtretung von
Geschäftsanteilen und zum Beitritt neuer Gesellschafter (§ 4)
e) die Zustimmung zur Bestellung von Prokuristen
f) die Vorbereitung der Vorlagen an die
Gesellschafterversammlung,
g) die Geschäftsanweisung für die Geschäftsführer
h) die Wahl des Abschlussprüfers
i) die Ausübung der Tätigkeit als
Generalübernehmer bzw. als Generalunternehmer
§ 17
(2) Die
Einladung zur Gesellschafterversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände
der Tagesordnung schriftlich an die
Gesellschafter. Zwischen dem Tage der Gesellschafterversammlung und dem Tage
der Absendung des die Einladung enthaltenen Schreibens muss ein Zeitraum von
mindestens einer Woche liegen. Dabei wird der Tag der Absendung und der
Gesellschafterversammlung nicht mitgezählt.
§ 27
Die
Auszahlung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
a) Grundstücke, die im Erbbaurecht oder kostenlos
von den Gesellschaftern der Gesellschaft überlassen wurden, werden an den
jeweiligen Gesellschafter zurückgegeben.
b) Grundstücke, die von der Gesellschaft direkt
erworben wurden, fließen in die Verteilungsmasse.
c) Veräußerungserlöse aus den Gebäuden der
Gesellschaft fließen in die Verteilungsmasse.
d) Die Aufteilung der
Verteilungsmasse erfolgt im Verhältnis der von den Gesellschaftern erbrachten
Barleistungen (Stammeinlagen und Baukostenzuschüsse).
e) Auf einen Verzinsungsfaktor für Barleistungen
wird verzichtet.
3.
Herr Bürgermeister Marcel Fath
wird ermächtigt die Geschäftsführung zu bevollmächtigen, um die Änderungen im
Gesellschaftsvertrag zu veranlassen.
4.
Die
Verwaltung wird beauftragt, gemäß
Art. 96 Abs. 1 Satz1 Nr.1 GO die Änderung der
Aufgabe der WLD mbH der Kommunalaufsicht innerhalb der vorgegebenen Frist,
das heißt mindestens 6 Wochen vor Vollzug, anzuzeigen.