Beschluss:
Der Gemeinderat
erlässt folgende Satzung:
Satzung über
die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
der Gemeinde Petershausen
(Hebesatzsatzung)
vom 22.07.2021.
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 und 23
der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt
durch § 1 des Gesetzes vom 09.03.2021 (GVBl S. 74) geändert worden ist, i.V.m.
§ 16 Abs. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes und § 25 Abs. 1 und 2 des
Grundsteuergesetzes erlässt die Gemeinde Petershausen folgende Satzung:
§ 1
Hebesätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für
nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(Grundsteuer A) 390
v.H.
b) für die
Grundstücke
(Grundsteuer B) 390
v.H.
2. Gewerbesteuer 360
v.H.
§ 2
In
Kraft Treten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom
01.01.2022 in Kraft. Sie tritt mit Erlass einer Haushaltssatzung außer Kraft,
wenn die Haushaltssatzung Festsetzungen über die Realsteuerhebesätze enthält.
Petershausen, den
GEMEINDE PETERSHAUSEN
Marcel Fath
1. Bürgermeister