Beschluss: angenommen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 7

Beschluss:

Der Gemeinderat erlässt folgende Satzung:

 

Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
der Gemeinde Petershausen

(Hebesatzsatzung)

 

 vom 22.07.2021.

 

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 und 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 09.03.2021 (GVBl S. 74) geändert worden ist, i.V.m. § 16 Abs. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes und § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes erlässt die Gemeinde Petershausen folgende Satzung:

             

                                                    § 1

                                         Hebesätze

 

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.      Grundsteuer

a)      für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

(Grundsteuer A)                                                        390 v.H.

b)      für die Grundstücke

(Grundsteuer B)                                                        390 v.H.

 

2. Gewerbesteuer                                                                 360 v.H.

 

                                                                        § 2

                                             In Kraft Treten

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft. Sie tritt mit Erlass einer Haushaltssatzung außer Kraft, wenn die Haushaltssatzung Festsetzungen über die Realsteuerhebesätze enthält.

 

Petershausen, den

GEMEINDE PETERSHAUSEN

 

 

 

Marcel Fath

1. Bürgermeister