Beschluss: angenommen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Beschluss:

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für Ersatzbau Wirtschaftsteil I Scheune sowie Sanierung Altbestand zur Wohnraumerweiterung und Errichtung eines Carports in Petershausen-Kollbach auf der Fl.Nr. 8, Gmk. Kollbach, vom 06.07.2022 gem. § 34 BauGB, da es sich nach Art und Maß in die nähere Umgebung einfügt.

 

Sachverhalt:

Der Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses auf der Fl.Nr.:1615, Gmk. Kollbach, ist am 30.05.2022 bei der Gemeindeverwaltung eingereicht worden.

 

Am 21.12.2021 wurde bereits ein Antrag auf Vorbescheid vom selben Antragssteller, das selbe Grundstück betreffend, eingereicht. Der Bau- und Umweltausschuss verweigerte in der Sitzung vom 03.02.2022 das Einvernehmen (siehe Anlage Auszug Niederschrift).

 

Vom LRA Dachau wurde im Nachforderungsschreiben vom 01.04.2022, zu dieser ersten Bauvoranfrage (siehe Anlage Nachforderungsschreiben) eine Reduzierung der Baukörperabmessungen, mindestens entsprechend der im Umgriff vorhandenen Gebäude gefordert, um der Ortsrandlage angepasst zu sein.

Zusätzlich wird eine Dokumentation der umgebenden Bebauung mit Referenzgebäuden verlangt.

 

Zu der geplanten Bebauung bitten die Antragsteller um die Beantwortung folgender Fragen:

 

1. Befindet sich die Bebauung innerhalb des Innenbereichs?

 

Nein, die Bebauung befindet sich nicht im Innenbereich. (siehe Nachforderungsschreiben LRA)

 

2.Ist eine Bebauung an dieser Stelle nach § 34 genehmigungsfähig.

 

Nein, das Bauvorhaben liegt zwar im Bereich der im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesenen Fläche, aber trotzdem im Außenbereich (siehe Nachforderungsschreiben LRA)

 

3.Ist ein Wohnhaus mit der Grundfläche 11 m x 13,105 m genehmigungsfähig.

 

Auf Fl.Nr.: 1615/1, Freisinger Str.14 befindet sich ein Gebäude E+D mit der Grundfläche von 17,00 auf 11,00 m und einem Anbau von 5,10 auf 6,00 m.

Auf Fl.Nr.:1563/2 Freisinger Str. 22 befindet sich ein Gebäude mit er Grundfläche 13,00 x 11,80 m.

Ja, aus Sicht der Verwaltung passt sich ein Wohnhaus mit der Grundfläche 11 m x 13,105 m der Ortsrandlage an.

 

4.Ist das Wohnhaus mit U+E+D genehmigungsfähig, wenn die Traufhöhe 5,19m/Süd-5,54m/Nord und die Firsthöhe 9,98, bei einem Satteldach mit Dachneigung von 40°, beträgt?

 

Das Gebäude auf Fl.Nr.:1563/2 Freisinger Str. 22 hat eine Firsthöhe von 9,9 m und eine Dachneigung von 28°.

Ja, Aus Sicht der Verwaltung passt sich ein Wohnhaus mit den oben genannten Maßen der Ortsrandlage an.

 

5. Ist ein Wohnhaus mit drei Wohneinheiten genehmigungsfähig?

 

Ja, aus Sicht der Verwaltung ist ein Wohnhaus mit drei Wohneinheiten genehmigungsfähig.

 

6.Ist die Anordnung der 6 Stellplätze wie dargestellt genehmigungsfähig?

 

Ja, wenn die Lage der Stellplätze innerhalb der im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesenen Fläche ist (siehe Nachforderungsschreiben LRA).

 

7.Sind die Zufahrten wie dargestellt genehmigungsfähig.

 

Ja, aus Sicht der Verwaltung sind die Zufahrten wie dargestellt genehmigungsfähig. Die Verrohrung des Grabens ist mit den entsprechenden Stellen zu klären. Die Kosten sind vom Antragssteller zu tragen.

 

Die Erschließung für Wasser, Abwasser und ein Anschluss an das öffentliche Straßennetz sind gesichert.

Die Thematik Oberflächenwasser aus dem Außenbereich von Glonnbercha, welches durch den Durchlass auf das Grundstück fliest, ist mit dem Landratsamt Dachau zu besprechen (sieh Anlage Mail Hr. Wiringer an Fr. Küchenmeister)

Der Grundschutz der Löschwasserversorgung kann durch die bestehende Trinkwasserversorgung nach DVGW W405 bereitgestellt werden. Ein zusätzlich notwendiger Objektschutz ist durch den Bauwerber selbst bereitzustellen.

 

Sachverhalt:

Der Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses auf der Fl.Nr.:1615, Gmk. Kollbach, ist am 30.05.2022 bei der Gemeindeverwaltung eingereicht worden.

 

Am 21.12.2021 wurde bereits ein Antrag auf Vorbescheid vom selben Antragssteller, das selbe Grundstück betreffend, eingereicht. Der Bau- und Umweltausschuss verweigerte in der Sitzung vom 03.02.2022 das Einvernehmen (siehe Anlage Auszug Niederschrift).

 

Vom LRA Dachau wurde im Nachforderungsschreiben vom 01.04.2022, zu dieser ersten Bauvoranfrage (siehe Anlage Nachforderungsschreiben) eine Reduzierung der Baukörperabmessungen, mindestens entsprechend der im Umgriff vorhandenen Gebäude gefordert, um der Ortsrandlage angepasst zu sein.

Zusätzlich wird eine Dokumentation der umgebenden Bebauung mit Referenzgebäuden verlangt.

 

Zu der geplanten Bebauung bitten die Antragsteller um die Beantwortung folgender Fragen:

 

1. Befindet sich die Bebauung innerhalb des Innenbereichs?

 

Nein, die Bebauung befindet sich nicht im Innenbereich. (siehe Nachforderungsschreiben LRA)

 

2.Ist eine Bebauung an dieser Stelle nach § 34 genehmigungsfähig.

 

Nein, das Bauvorhaben liegt zwar im Bereich der im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesenen Fläche, aber trotzdem im Außenbereich (siehe Nachforderungsschreiben LRA)

 

3.Ist ein Wohnhaus mit der Grundfläche 11 m x 13,105 m genehmigungsfähig.

 

Auf Fl.Nr.: 1615/1, Freisinger Str.14 befindet sich ein Gebäude E+D mit der Grundfläche von 17,00 auf 11,00 m und einem Anbau von 5,10 auf 6,00 m.

Auf Fl.Nr.:1563/2 Freisinger Str. 22 befindet sich ein Gebäude mit er Grundfläche 13,00 x 11,80 m.

Ja, aus Sicht der Verwaltung passt sich ein Wohnhaus mit der Grundfläche 11 m x 13,105 m der Ortsrandlage an.

 

4.Ist das Wohnhaus mit U+E+D genehmigungsfähig, wenn die Traufhöhe 5,19m/Süd-5,54m/Nord und die Firsthöhe 9,98, bei einem Satteldach mit Dachneigung von 40°, beträgt?

 

Das Gebäude auf Fl.Nr.:1563/2 Freisinger Str. 22 hat eine Firsthöhe von 9,9 m und eine Dachneigung von 28°.

Ja, Aus Sicht der Verwaltung passt sich ein Wohnhaus mit den oben genannten Maßen der Ortsrandlage an.

 

5. Ist ein Wohnhaus mit drei Wohneinheiten genehmigungsfähig?

 

Ja, aus Sicht der Verwaltung ist ein Wohnhaus mit drei Wohneinheiten genehmigungsfähig.

 

6.Ist die Anordnung der 6 Stellplätze wie dargestellt genehmigungsfähig?

 

Ja, wenn die Lage der Stellplätze innerhalb der im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesenen Fläche ist (siehe Nachforderungsschreiben LRA).

 

7.Sind die Zufahrten wie dargestellt genehmigungsfähig.

 

Ja, aus Sicht der Verwaltung sind die Zufahrten wie dargestellt genehmigungsfähig. Die Verrohrung des Grabens ist mit den entsprechenden Stellen zu klären. Die Kosten sind vom Antragssteller zu tragen.

 

Die Erschließung für Wasser, Abwasser und ein Anschluss an das öffentliche Straßennetz sind gesichert.

Die Thematik Oberflächenwasser aus dem Außenbereich von Glonnbercha, welches durch den Durchlass auf das Grundstück fliest, ist mit dem Landratsamt Dachau zu besprechen (sieh Anlage Mail Hr. Wiringer an Fr. Küchenmeister)

Der Grundschutz der Löschwasserversorgung kann durch die bestehende Trinkwasserversorgung nach DVGW W405 bereitgestellt werden. Ein zusätzlich notwendiger Objektschutz ist durch den Bauwerber selbst bereitzustellen.