Beschluss:
Der Gemeinderat
stellt fest, dass Frau Kißlinger ihr Amt als Gemeinderat niedergelegt hat und
entbindet sie somit von ihrem Ehrenamt (Art. 48 Absatz 3 Satz 2 GLKrWG). Ein
wichtiger Grund für die Niederlegung liegt vor.
Beschluss:
Der Gemeinderat
stellt fest, dass Frau Kißlinger ihr Amt als Gemeinderat niedergelegt hat und
entbindet sie somit von ihrem Ehrenamt (Art. 48 Absatz 3 Satz 2 GLKrWG). Ein
wichtiger Grund für die Niederlegung liegt vor.