Beschluss:
Der Gemeinderat stellt fest, dass Herr Amorth sein Amt als Gemeinderat niedergelegt hat und entbindet ihn somit von seinem Ehrenamt (Art. 48 Absatz 3 Satz 2 GLKrWG). Ein wichtiger Grund für die Niederlegung liegt vor.
Beschluss:
Der Gemeinderat stellt fest, dass Herr Amorth sein Amt als Gemeinderat niedergelegt hat und entbindet ihn somit von seinem Ehrenamt (Art. 48 Absatz 3 Satz 2 GLKrWG). Ein wichtiger Grund für die Niederlegung liegt vor.