Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung eines Kraftwerkgebäudes vom 19.03.2013 gem. § 35 Abs. 1 Nr.3 BauGB.
Das Vorhaben kann nur dann realisiert werden, wenn die beabsichtigte Kraftwerksverlegung genehmigt wird.
Kosten für
erforderliche Änderungen im öffentlichen Straßenraum (insbesondere
Bordstein-absenkungen, Versetzung von Schaltschränken und
Straßenbeleuchtungsmasten, sowie die Verlegung der zugehörigen Anschlüsse) sind
von den Antragstellern zu entrichten.