Beschluss: angenommen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 1

Beschluss:

 

Der Gemeinderat stellt fest, dass der Antrag zum Aufstellen eines Lattengerüsts i.S. von Art. 18 b Abs. 1 GO zwar formell, aber materiell nicht zulässig ist und daher nicht in einem der Gremien behandelt werden kann. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerantrags sind hierüber zu informieren.