Beschluss: angenommen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 2

Beschluss:

Bei der Veräußerung von Gemeinbedarfsgrundstücken ist dem zuständigen Gremium eine Begründung i.S.v. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 GO vorzulegen, warum sich das Grundstück zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben nicht benötigt wird.