Beschluss:
Bei der Veräußerung von Gemeinbedarfsgrundstücken ist dem zuständigen Gremium eine Begründung i.S.v. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 GO vorzulegen, warum sich das Grundstück zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben nicht benötigt wird.
Beschluss:
Bei der Veräußerung von Gemeinbedarfsgrundstücken ist dem zuständigen Gremium eine Begründung i.S.v. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 GO vorzulegen, warum sich das Grundstück zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben nicht benötigt wird.