Beschluss:
4.
Einzelfeststellungen
4.1 Erledigung
früherer Prüfungsfeststellungen
TZ 1 Folgende
Feststellungen in unserem Bericht vom 06.02.2013 wurden auch in der Folgezeit
nicht beachtet:
Mit E-Mail vom 12.04.2018 hat das Landratsamt Dachau die
Feststellungen unseres
Prüfberichtes vom 06.02.2013 als erledigt erklärt. Im Rahmen unserer Prüfung war es erforderlich, Feststellungen wie sie unter TZ 3 (Jahresrechnungen nicht vollständig), TZ 17 b), c) und e) (Sicherheit der IT-Systeme), TZ 19 c) (Notfallkonzept) und TZ 29 (Kontrollgänge am Wochenende sollten in die regelmäßige Arbeitszeit einbezogen werden) im damaligen Bericht getroffen wurden, erneut in diesen Bericht aufzunehmen (siehe TZ 5 c), TZ 7 b), TZ 11 c), TZ 12 a) und e) sowie TZ 14).
4.2 Personalwesen
Die Gemeinde Petershausen unterliegt als Mitglied des
Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern e.V. (KAV) der Tarifbindung nach § 3
Abs. 1 TVG. Sie ist daher verpflichtet, die vom KAV oder seiner
Spitzenorganisation abgeschlossenen Tarifverträge durchzuführen und diese weder
zu unter- noch zu überschreiten (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des KAV).
TZ 2 Die hohen
Zeitguthaben auf den Gleitzeitkonten von Mitarbeitern wären zu reduzieren.
Die Gemeinde hat zum 01.01.2017 eine neue
Arbeitszeitregelung für alle Mitarbeiter getroffen (vgl. Arbeitszeitregelung
vom 13.12.2016). Darin wurden Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit getroffen.
Festlegungen für eine Höchstgrenze des anzusparenden Zeitguthabens wurden nicht
festgeschrieben. Die Verwaltung teilte auf Nachfrage mit, dass es bislang keine
Unterscheidung zwischen Gleitzeitguthaben, angeordneten Überstunden oder
Mehrarbeit gab.
Die Zeitkonten der nachfolgend beispielhaft genannten Beschäftigten wiesen zum
01.04.2018 folgende Guthaben aus:
Pers.Nr. Abteilung Zeitguthaben
(auf volle Stunden gerundet)
0510550 Bürgerbüro
85
1008890 Eigenbetrieb 116
0506830 Bauamt 147
3010665 Bauamt 124
0506750 Eigenbetrieb 91
Vereinzelt wurden Mitarbeitern auch Zeitguthaben ausgezahlt:
Pers.Nr. HHJ Auszahlungsbetrag €
1603825 Beschäftigte 2012 1.000,50
1604665 Beschäftigte 2016 1.095,50
1201505 Beschäftigte 2016 844,20
0510550 Beschäftigter 2017 1.033,20
Zu den o.g. Sachverhalten waren folgende Feststellungen zu
treffen:
a.
Die Arbeitszeitkonten einzelner Mitarbeiter wiesen
hohe Zeitguthaben aus. Dabei wurde keine Unterscheidung zwischen
Gleitzeitguthaben, angeordneten Überstunden sowie Mehrarbeit getroffen.
Nach der Definition des § 7 Abs. 7 TVöD sind Überstunden „die auf Anordnung des
Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der
regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD) für die
Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden
hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen
werden". Gemäß § 7 Abs. 6 TVöD werden als Mehrarbeit diejenigen
Arbeitsstunden bezeichnet, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1Satz 1 TVöD) leisten. Mit dieser Definition
haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass bei Teilzeitbeschäftigten
eine zuschlagspflichtige Überstunde erst entstehen kann, wenn die Arbeitszeit
für einen Vollbeschäftigten überschritten wird.
Nach§ 43 TVöD BT-V geht Freizeitausgleich grundsätzlich einer Abgeltung durch
Zahlung des Überstundenentgelts vor. Der Freizeitausgleich soll zeitnah,
spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der
Überstunden gewährt werden; andernfalls wird die Bezahlung der Überstunde
fällig (vgl. Breier/ Dassau/Kiefer u.a., TVöD Kommentar, Erl. 2 und 3 zu§ 8
TVöD i.V. mit Erl. 1 zu § 43 Abs. 1 TVöD-BT-V).
Soweit Beschäftigte angeordnete Überstunden geleistet haben, wären diese
Stunden außerhalb des Gleitzeitkontos separat und nachweisbar darzulegen. Nur
auf diese Stunden sind dann die Bestimmungen des TVöD über die Abgeltung von
Überstunden anwendbar. Wir weisen darauf hin, dass nach den tarifrechtlichen
Vorschriften die Anordnung von Überstunden nur in Ausnahmefällen zulässig ist.
Eine ständige und regelmäßige Anordnung würde letztlich zu einer unzulässigen
Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit führen. Im Übrigen halten wir eine
Belastung der Beschäftigten durch Überstunden über einen längeren Zeitraum, die
sich durch entsprechende Arbeitsbefreiung nicht mehr ausgleichen lässt, für
unvereinbar mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Die Verwaltung hätte unter Berücksichtigung unserer o.g. Ausführungen zu
prüfen, inwieweit tatsächlich Überstunden angeordnet wurden. Über die mögliche
zeitliche bzw. finanzielle Abgeltung der aufgezeichneten Stunden wäre unter
Beachtung unserer Ausführungen sowie nach sorgfältiger Prüfung der Verwaltung
eine Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen. Wir weisen dabei darauf hin,
dass eine Abgeltung von Gleitzeitguthaben tariflich nicht zulässig ist.
Mit der aktuellen Arbeitszeitregelung vom Juli 2018
wurde die Höchststundenzahl im Guthabenbereich auf einen Saldo von 80 Stunden
festgelegt.
Die Auszahlung von „Überstunden“ wird künftig nur noch nach der dargestellten
Vorgehensweise bei angeordneten Überstunden, die nicht zeitnah eingebracht
werden können, und in Abstimmung mit dem Gemeinderat erfolgen. Es wird
vorgeschlagen eine neue Regelung zur Auszahlung von Überstundenvergütungen in
der Geschäftsordnung aufzunehmen.
b. Künftig
wäre durch geeignete organisatorische und/oder personelle Maßnahmen
sicherzustellen, dass die erforderlichen Arbeiten grundsätzlich innerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit erledigt werden können. Sofern Beschäftigte in
Einzelfällen zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden sollen, wären
diese Stunden im Vorfeld schriftlich anzuordnen und außerhalb des
Gleitzeitkontos separat und nachweisbar zu dokumentieren sowie bei deren -
vorrangig zeitlichen – Abgeltung die tariflichen Bestimmungen zu beachten.
Mit
einer Änderung in der Arbeitszeitregelung zum 01.10.2018 wurden die
übertragbaren Mehrarbeitsstunden auf maximal 80 plus und 10 minus Stunden
beschränkt. Die Auszahlung von Stunden guthaben wird künftig nur auf deutlich
dokumentierten angeordneten Überstunden erfolgen.
Die
Differenzierung zwischen Mehrarbeit und angeordneten Überstunden wird nunmehr
vorgenommen.
4.3 Haushalts- und
Kassenwesen
TZ 6 Kommunal- und
haushaltsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Organisation und dem
Betrieb der Gemeindekasse und ihrer Zahlstellen wurden z.T. nicht eingehalten.
Im Rahmen unserer Kassenprüfung haben wir u.a. untersucht,
ob die Kassensicherheit nach den organisatorischen, personellen und räumlichen
Verhältnissen als gewährleistet gelten kann und die Kassengeschäfte
ordnungsgemäß abgewickelt werden. Dazu ist in Kurzform auf Felgendes
hinzuweisen:
a.
Für alle Konten bei der Sparkasse Dachau sowie der
Volksbank Raiffeisenbank Dachau eG war zum Zeitpunkt der Prüfung der
Mitarbeiter D.S. Zeichnungs-berechtigt und gleichzeitig entsprechend der
Dienstanweisung zur Anordnungsbefugnis vom 02.10.2017 anordnungsbefugt. Die
Konto-vollmachten beinhalten eine gemeinschaftliche Zeichnungsberechtigung
(sog. B-Vollmacht).
Hierzu stellen wir fest:
Nach Art. 100 Abs. 2 Satz 3 GO ist der Grundsatz der Trennung von Anordnung und
Vollzug zu beachten. Wer Mittel bewirtschaftet, d.h. befugt ist, ihre
Einzahlung oder Auszahlung anzuordnen, kann nicht für die kassenmäßige Ausführung
verantwortlich sein und umgekehrt. Die Annahme der Einzahlungen und die
Leistungen der Auszahlungen sowie die Verwaltung der Kassenmittel sind nach §
42 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KommHV-Kameralistik Kassengeschäfte. Daraus folgt, dass
ein Anordnungsbefugter (hier Geschäftsleiter/Kämmerer) nicht
verfügungsberechtigt über die Konten sein darf. Es sollte sichergestellt sein,
dass der Grundsatz der Trennung von Anordnung und Vollzug beachtet wird (vgl.
Schreml/Bauer/Westner, Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern,
Erl. 7 zu Art. 100 GO). Aus Gründen der Kassensicherheit wären - bei allen
Bankkonten - lediglich für die Kassenmitarbeiter sog. A-Vollmachten (allgemeine
gemeinschaftliche Vollmacht) zu erteilen. Für die übrigen Bevollmächtigten genügen
u.E. sog. B-Vollmachten (beschränkte gemeinschaftliche Vollmacht, d.h. nur mit
einem Bevollmächtigten der Gruppe A).
Die
Bankvollmachten wurden dahingehend geändert, dass kein Anordnungsbefugter
künftig mehr Zeichnungsberechtigt für ein Gemeindekonto ist.
b.
Eine Abfrage bei den ortsansässigen
Kreditinstituten über die von der Gemeinde eingerichteten Konten ergab, dass
bei der Sparkasse Dachau ein Mietkautionskonto auf die Gemeinde eingerichtet
ist. Der Bestand wurde kassenmäßig nicht erfasst. Die Mietkautionen, durch die
die Gemeinde ihre Verpflichtungen nach§ 551 Abs. 3 BGB erfüllt, sind für die
Gemeinde durchlaufende Gelder nach § 13 Nr. 1 KommHV-Kameralistik. Sie sind
daher im Sachbuch für Verwahrgelder über die gesamte Laufzeit ihres Bestehens
nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 KommHV-Kameralistik zu buchen. Nach § 61 Abs. 2
KommHV-Kameralistik müssen die Aufzeichnungen in den Büchern u.a. vollständig,
richtig und nachprüfbar sein. Werden gemeindliche Konten außerhalb der Bücher
geführt, liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
vor. Wir haben die Verwaltung darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit
besteht, sich auf den Mieter lautende Mietkautionskonten verpfänden zu lassen
und die mit einem Sperrvermerk versehenen Sparbücher nach § 59
KommHV-Kameralistik zu verwahren. Eine Buchung im Verwahrgeldbereich entfällt
dann.
Das Mietkautionskonto wird im Verzeichnis der
Zahlwege angelegt.
c. Gemäß der
Saldenbetätigung der Sparkasse Dachau per 06.08.2018 ist die Gemeinde u.a.
Kontoinhaberin des Girokontos Nr. 444182 mit dem Zusatztext „Agenda-21"
(Kontostand 1.496,42 €), das in der gemeindlichen Buchführung nicht
nachgewiesen ist. Nach Auskunft der Verwaltung handelt es sich bei dem Guthaben
nicht um gemeindliche Gelder. Die Agenda-21-Gruppe ist eine ehrenamtliche
Initiative Petershausener Bürger, die von der Gemeinde finanziell unterstützt
wird. Gemeinschaftlich verfügungsberechtigt sind fünf gemeindliche Beschäftigte
sowie die „Kassiererin" der Agenda-21-Gruppe, die keine gemeindliche
Mitarbeiterin ist. Da die Gemeinde Kontoinhaberin ist, gelten für die
Kontoführung uneingeschränkt die einschlägigen Vorschriften der
KommHV-Kameralistik (insbesondere die Abschnitte 10 und 11). Die Kontoführung
entspricht diesen Vorschriften nicht (Zahlungsverkehr außerhalb der
Gemeindekasse, fehlende Buchführung etc.). Soweit die Geldmittel auch weiterhin
auf einem gemeindlichen Konto verwaltet werden sollen, wäre die Einhaltung der
einschlägigen haushalts- und kassenrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten.
Das Girokonto der Agenda-21-Gruppe wird als Zahlweg
künftig angelegt.
d.
2012, 2013 und 2015 wurden jeweils keine örtlichen
Kassenprüfungen vorgenommen. In den übrigen Berichtsjahren beschränkten sich
die Kassenprüfungen im Wesentlichen auf Kassenbestandsaufnahmen, mit denen
keine nähere Prüfung der Bucheinträge, Belege usw. verbunden war. Wir weisen
auf die Bedeutung solcher Kassenprüfungen vom Standpunkt der Kassensicherheit
aus hin. Der gesetzlich vorgeschriebene Umfang ist künftig einzuhalten.
Hinsichtlich der erforderlichen Prüfungshandlungen verweisen wir auf die W zu § 3 KommPrV. Auch halten wir es
für erforderlich, die Kassenprüfungen künftig zu jeweils unterschiedlichen
Zeitpunkten durchzuführen, damit diese unvermutet sind und nicht zu
voraussehbaren regelmäßigen Prüfungen werden.
Die
Kassenprüfung soll künftig regelmäßig mindestens einmal pro Jahr erfolgen, auch
die Prüfungsmonate werden variieren.
e. In der
Zahlstelle EWO haben mehrere Beschäftigte Zugriff auf ein einheitliches
Kassenbehältnis. Dies steht nicht im Einklang mit den Grundsätzen der
Kassensicherheit, da ein eventuell auftretender Fehlbetrag keinem Beschäftigten
eindeutig zugeordnet werden kann.
Das Bürgerbüro besteht ab Dezember aus zwei Vollzeit und zwei Halbtagskräften,
die im Jobsharing sich eine Stelle teilen. Entsprechend der Vorgabe des BKPV
müssten vier Kassenbehältnisse vorhanden sein, auch muss die bisherige digitale
Kasse Bürgerbüro auf jedem Mitarbeiter zugeordnet werden. In einem
sechswöchigen Zeitraum 04.09.2019 bis
16.10.2019 haben 273 Zahlungsvorgänge mit einem Volumen von 5.003,40 € wovon
3.596,10 € bar gezahlt wurden, stattgefunden. Dies bedeute pro Woche ca. 45
Bezahlvorgänge mit einem Umsatz von 833,90 € bzw. 599,35 € Barmittel.
Dies noch auf drei Vollzeitstellen, bzw. 4 Personen aufzuteilen würde einen
erheblicheren Mehraufwand bei der Abrechnung bedeuten. Seit 2008 wurden drei
Kassenfehlbeträge verbucht, wobei ein Fehlbetrag später aufgeklärt werden
konnte und der Gesamtschaden sich auf 10,00 € beläuft.
Der
Gemeinderat nimmt die Textziffer zur Kenntnis, sieht jedoch keinen akuten
Handlungsbedarf.
TZ 7
Prüfungsbemerkungen und Hinweise zur Beachtung der haushalts- und
kassenrechtlichen Vorschriften.
Unsere Prüfung im Bereich des Haushalts- und Kassenwesens
gibt Anlass zu folgenden weiteren Prüfungsbemerkungen und Hinweisen:
a.
Zu den sog. Integrationsbuchungen bei der Übernahme
der Buchungen aus den integriert geführten Personenkonten, wie z.B. Gewerbe-
oder Hundesteuer und Verbrauchsgebühren und die darüber abgewickelten Ein- und
Auszahlungen, waren weder begründete Unterlagen noch schriftliche
Zahlungsanordnungen vorhanden. So waren z.B. im Prüfungszeitraum
Gewerbesteuererstattungen von rd. 1,8 Mio € nicht formal angeordnet. Die in§ 61
KommHV-Kameralistik enthaltenen Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung
machen es unter anderem erforderlich, dass jede einzelne Buchung
nachvollziehbar ist, d.h. belegt sein muss (sog. Belegzwang). Dies wird in § 71
Abs. 1 KommHV-Kameralistik mit der Regelung, dass alle Buchungen durch
Kassenanordnungen, Auszahlungsnachweise und begründende Unterlagen belegt sein
müssen, konkretisiert. Außerdem hätte die Kasse die in § 38 Abs. 1
KommHV-Kameralistik genannten Kassengeschäfte nur auf schriftliche Anordnung
des hierzu Befugten vornehmen dürfen (vgl.§ 38 Abs. 2 i.V. mit§ 49 Abs. 1
KommHV-Kameralistik). Künftig wäre darauf zu achten, dass sowohl
Integrations-buchungen aus separaten Vorverfahren als auch die Übernahme der
Ergebnisse aus den integrierten Personenkonten nur bei Vorliegen förmlicher
Zahlungsanordnungen i.S. von§ 38 KommHV-Kameralistik bzw. allgemeiner
Zahlungsanordnungen i.S. von § 40 KommHV-Kameralistik erfolgen. Zudem wäre
darauf zu achten, dass alle Buchungen durch Kassenanordnungen,
Auszahlungsnachweise und begründende Unterlagen im elektronischen Kassenarchiv
belegt sind (vgl. in § 61, 71 Abs. 1 KommHV-Kameralistik).
Die Integrationsbuchungen werden künftig
ausgedruckt, unterschrieben und eingescannt.
b. Den
Jahresrechnungen wären künftig eine Vermögensübersicht sowie eine Übersicht
über die Schulden und Rücklagen nach den Anlagen 19 bis 21 zu den WMu-KommHV beizufügen(§ 77 Abs. 2
Nrn. 1 und 2, § 81 Abs. 1 und 2 KommHVKameralistik). Bei der Schuldenübersicht
wären dabei auch die sog. Rentierliche Verschuldung (Schulden, die auf
Maßnahmen entfallen, die überwiegend aus Entgelten Dritter finanziert werden;
s.a. BKPV-Mitteilungen 2/2002, RdNr. 12) und die Belastungen aus
Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen
(Geschäftsbesorgungs-verträge, gewährte Bürgschaften etc.), aufzunehmen.
Die
Jahresrechnung 2018 enthält diese Anlagen
4.4 Kommunales
Ortsrecht
TZ 8 Wir empfehlen,
die Erschließungsbeitragssatzung neu zu erlassen.
Die Gemeinde erhebt Erschließungsbeiträge auf der Grundlage
der Erschließungs-beitragssatzung vom 10.10.1995. Die Satzung beruht
(ausschließlich) auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 23 GO i.V. mit § 132
BauGB.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
ist seit dem 01.04.2016 die landesrechtliche Bestimmung des Art. Sa Abs. 1 bis
9 KAG i.V. mit der jeweils zu erlassenden Erschließungsbeitragssatzung (vgl.
Gesetz zur Änderung des KAG vom 08.03.2016, GVBI S. 36). Wir verweisen in
diesem Zusammenhang auf das neue Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages
(Muster-EBS; abrufbar im Rahmen der Internetpräsenz des Bayerischen
Gemeindetages unter www.bay-gemeindetag.de),
welches das bisherige Satzungsmuster (vgl. etwa BayGTZeitung 1987, S. 123)
ersetzt und dem aktuellen Stand von Gesetz und Rechtsprechung entspricht. Neben
der Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlage für den Erlass der Satzung
berücksichtigt das Muster insbesondere folgende Punkte:
-
Da Erschließungsbeiträge in Bayern nicht auf
bundesrechtlicher, sondern auf landesrechtlicher Grundlage (Art. Sa Abs. 1 bis
9 KAG) erhoben werden, sind im Satzungsmuster nunmehr alle gemäß Art. 2 Abs. 1
Satz 2 KAG für eine Abgabesatzung erforderlichen Mindestinhalte (Schuldner,
Abgabetatbestand, Maßstab, Satz der Abgabe, Entstehung sowie Fälligkeit der
Abgabeschuld) ausdrücklich normiert (vgl. etwa §§ 11, 13 Muster-EBS).
- Die
Regelung zur Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands (vgl. § 6
Muster-EBS) wurde den Erfordernissen der Praxis entsprechend klar strukturiert;
insbesondere ist danach die Anwendbarkeit der satzungs-mäßigen
Tiefenbegrenzungsregelung auf Grundstücke beschränkt, die vom
planungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) in den Außenbereich (§ 35 BauGB)
übergehen; sie findet keine Anwendung auf Grundstücke, die vollauf im
unbeplanten Innenbereich liegen.
- Das
Satzungsmuster enthält sachgerechte und den Bedürfnissen der Praxis
entsprechende Bestimmungen betreffend die Ablösung des Erschließungsbeitrags
(vgl. § 15 Muster-EBS). Bereits aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir,
die Erschließungsbeitragssatzung in Anlehnung an das neue Satzungsmuster des
Bayerischen Gemeindetages neu zu erlassen.
Die
Satzung wird überarbeitet und neu erlassen.
TZ 9 Überarbeitung
der Straßenreinigungsverordnung
Die Gemeinde hat am 28.11.2002 die „Verordnung über die
Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der
Gehbahnen im Winter" erlassen (zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom
16.04.2003). Hierin ist unter anderem in § 5 geregelt, dass Vorder- und
Hinterlieger die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen
befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) an jedem ersten
Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und Unrat zu entfernen haben. Fällt
dieser Tag auf einen Feiertag, sind die Arbeiten am vorausgehenden Werktag
durchzuführen.
Diese Regelungen wurden zwischenzeitlich durch die
Rechtsprechung als unzulässige Pauschalregelungen, die von der
Ermächtigungsnorm des Art. 51 Abs. 4 BayStrWG nicht gedeckt sind, als unwirksam
eingestuft (BayVGH, Urteil vom 18.08.2016, Az. 8 B 15.2552, FSt 248/2017).
Einen Erfahrungssatz, dass die den Anliegern zuzuordnenden Straßenflächen
„regelmäßig" an jedem ersten Samstag im Monat derart erheblich verschmutzt
wären, dass ein dringlicher Bedarf bestünde, diese Straßenflächen zu reinigen,
existiert nicht. Vielmehr kommt es für die Frage der Erforderlichkeit einer
Reinigung auf den Bedarf im Einzelfall an, d.h. ob eine konkrete Verunreinigung
vorliegt. Die Verordnung verstößt deshalb insoweit, als die Anlieger „an jedem
ersten Samstag" zur Straßenreinigung verpflichtet werden, gegen den in
Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V. mit Abs. 4 BayStrWG konkretisierten
Grundsatz der Erforderlichkeit und ist insoweit nichtig. Von der Unwirksamkeit
wird auch die Regelung erfasst, dass die Reinigungsarbeiten am vorausgehenden
Werktag durchzuführen sind, wenn der Reinigungstag auf einen Feiertag fällt.
Wir empfehlen daher, die gemeindliche Straßenreinigungsverordnung zu überarbeiten und verweisen auf das aktuelle Muster einer Reinigungs- und Sicherungsverordnung in der BayGT-Zeitung 10/2017, S. 457, mit Erläuterungen hierzu.
Die Verwaltung wird dem
Gemeinderat eine neue Verordnung vorlegen.
TZ 10 Sonstige
Hinweise zu satzungsrechtlichen Angelegenheiten
a.
Die Höhe der Gebühr für die Benutzung des
Leichenhauses bemisst sich – unabhängig von der Nutzungsdauer - nach § 5
Friedhofsgebührensatzung (FGS) vom 21.12.2017. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
München vom 27.08.2009 (Az. M 10 K 08.5323) sollte diese Leistung nicht
einheitlich durch eine „pauschale" Gebühr erfasst werden, da das
Leichenhaus in unterschiedlichem (zeitlichen) Umfang genutzt werden kann (vgl.
auch BayVGH, Urteil vom 22.09.2011, Az. 4 N 10.315). Eine von der zeitlichen
Nutzung unabhängige Pauschale dürfte nicht dem in Art. 8 Abs. 4 Halbsatz 1 KAG
normierten Äquivalenzprinzip entsprechen. Wir empfehlen, die Gebühr für die
Benutzung des Leichenhauses nach dem Ausmaß der Benutzung, z.B. tageweise, zu
ermitteln und in der Gebührensatzung festzulegen.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat das Beibehalten der
Pauschale. Eine Pauschale stellt verwaltungstechnisch den geringsten Aufwand
dar. Auch ist zu befürchten, dass eine taggenaue Abrechnung höhere
Nutzungsgebühren zur Folge hat. Dies könnte zu einer zukünftig geringeren
Auslastung führen, was wiederum einen höheren Gebührensatz nach sich zieht.
b.
Die Gemeinde erhebt Verwaltungskosten für
Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis (z.B. für Beglaubigungen oder
Sondernutzungserlaubnisse nach dem BayStrWG) auf Grundlage der Kostensatzung in
Verbindung mit dem kommunalen Kostenverzeichnis (KommKVz) vom 27.12.2001.
Wir weisen darauf hin, dass das KommKVz in der Vergangenheit mehrfach der
Rechtslage angepasst wurde, wobei sich auch die darin vorgeschlagenen
Gebührensätze erhöht haben (vgl. z.B. IMBek vom 18.09.2009 [AIIMBI S. 327]).
Beispielsweise beläuft sich die Mindestgebühr für die Erteilung einer
Zweitschrift (Tarif-Nr. 005) mittlerweile auf 15 €. Es wäre in eigener
Zuständigkeit zu prüfen, ob eine Anpassung oder Ausweitung der
Gebührentatbestände erforderlich ist. Zur Vermeidung von Einnahmeausfällen
sollte die Gemeinde stets das aktuelle Kostenverzeichnis anwenden.
Die
gemeindliche Kostensatzung mit dem Kostenverzeichnis wird überarbeitet. Hierbei
werden die bisherigen Gebühren an den vorgeschlagenen neuen Gebührenrahmen
angepasst. Neue Gebührentatbestände werden vorgeschlagen und dem Gemeinderat
zur Entscheidung vorgelegt.
4.6 Prüfung des
Eigenbetriebs der Gemeinde Petershausen
Die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung der
Gemeinde Petershausen
werden als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanziell
gesondertes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt (Eigenbetrieb
nach Art. 88 GO). Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 25 T€. Zum
Prüfungszeitpunkt galt die Betriebssatzung vom 29.04.2010. Die Gemeinde führt
für ihren Eigenbetrieb eine gesonderte Kasse, die nicht mit der Gemeindekasse
verbunden ist (vgl. Art. 100 Abs. 4 GO). Wir haben diese gesonderte Kasse in
unsere Kassenprüfung nach Art. 106 Abs. 3 GO einbezogen (vgl. Anlage 2).
Der Eigenbetrieb bucht gemäß KommHV-Doppik. Die Vorbereitungen für die Erstellung der Jahresabschlüsse werden selbst vorgenommen. Die Steuerberatungsgesellschaft Josef Popp (Landshut) erstellte zuletzt die Jahresabschlüsse.
Zum Prüfungszeitpunkt waren die Jahresabschlüsse bis einschließlich 2015 einer Abschlussprüfung unterzogen. Wir haben den Eigenbetrieb nur im Rahmen der W Nrn. 6 und 7 zu§ 2 KommPrV in unsere überörtliche Prüfung einbezogen. Insbesondere bleibt die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Abschlussprüfung vorbehalten (Art. 107 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 bis 4 GO).
Die Ergebnisse der Jahresabschlüsse und die an die Gemeinde
abgeführten Verwaltungskostenbeiträge und Konzessionsabgaben können der Anlage
6 entnommen werden. Hinsichtlich personalrechtlicher Feststellungen verweisen
wir auf Berichtsabschnitt 4.2. Weitere Prüfungsfeststellungen wurden nicht
getroffen.
4. 7 Verschiedenes
TZ 15 Während der
Prüfung ergaben sich noch die folgenden sonstigen Feststellungen, die wir hier
nur zusammengefasst darstellen:
a)
Die Gemeinde hat im März 2016 von der Firma R. (FAD
5688) eine freiwillige Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer für den
Erhebungszeitraum 2014 i.H. von rd. 750 € erhalten. Begründet wurde diese
freiwillige Vorauszahlung mit einer Schätzung des Steuerpflichtigen über das
voraussichtliche Betriebsergebnis. Die Gemeinde hat diese Zahlungen angenommen
und passte die Gewerbesteuervorauszahlungen für 2014 mit Bescheid vom
23.03.2016 von 9.385 € auf 11.135
€ an. Ein
neuer Messbetragsbescheid für Zwecke der Vorauszahlung vom Finanzamt Dachau lag
der Gemeinde nicht vor.
Zur künftigen Beachtung bei freiwilligen Gewerbesteuerzahlungen weisen wir auf
Folgendes hin:
Die Annahme und Buchung von Zahlungen, die ein Unternehmen vor einer
(geänderten) Festsetzung der Steuer an die Gemeinde leistet, ist grundsätzlich
jederzeit möglich. Diese Zahlungen wären dabei nicht zu verbescheiden, sondern
als freiwillige Leistungen i.S. der Nrn. 27 und 70.1 AEAO zu § 233a zu
behandeln. Bei einer freiwilligen Zahlung durch ein Unternehmen fallen bei
einer eventuellen, späteren Steuererstattung insoweit - im Ergebnis - keine
Erstattungszinsen zu Lasten der Gemeinde an, sofern von der Gemeinde kein
Steuerbescheid erlassen worden ist. Ein finanzieller Nachteil entstand der
Gemeinde im o.g. Fall nicht. Künftig wären die aufgezeigten Grundsätze bei
freiwilligen Vorauszahlungen auf die Steuerschuld zu beachten.
In Zukunft wird bei freiwilligen
Gewerbesteuervorauszahlungen so verfahren.
b)
Die Gemeinde beförderte im Berichtszeitraum auch
Schüler mit Wohnsitz in der Sattlerstraße in Kollbach freiwillig mit
(Gemeinderatsbeschluss vom 24.07.2008). Die Ausgaben für die MW-Karten (rd. 400
€ pro Jahr und Schüler) wurden im Unterabschnitt 290 verbucht. Des Weiteren
wurde von Oktober 2017 bis Januar 2018 auch ein Schüler aus Petershausen mit
befördert. Die Gemeinde verlangte hierfür ein Entgelt von rd. 38 € pro Monat.
Die monatlichen Kosten wurden im Unterabschnitt 290, die Einnahmen überwiegend
beim Unterabschnitt 292 verbucht, so dass sie sich beim zuwendungsberechtigten
Unterabschnitt 290 nicht kostenmindernd auswirkten. Aufwendungen für Schüler,
die keinen Beförderungsanspruch nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des
Schulwegs oder der Schülerbeförderungsverordnung haben, sind im Unterabschnitt
290 auszusondern. In den Fällen, in denen Entgelte erhoben werden, sind diese
den Ausgaben im Unterabschnitt 290 abzusetzen (vgl. Ziff. 2.2. des FMS vom
03.04.2007, Az. 63-FV
6510-008-12998/07). Künftig wäre auf die zutreffende und sachgerechte Buchung
der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der notwendigen
Schülerbeförderung zu achten. Dem BayLSt wären entsprechende
Änderungsmitteilungen zu erstatten, soweit die Ansprüche nach Art. 71 AGBGB
noch nicht erloschen sind.
Die
Umbuchung der Beträge wird, soweit noch keine Rechnungslegung erfolgt
durchgeführt. Die noch nicht verjährten Beträge werden gesondert mitgeteilt.
Der Gemeinderat ist mit den vorgeschlagenen Empfehlungen der Verwaltung einverstanden.