Beschluss: angenommen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

4. Einzelfeststellungen

4.1 Erledigung früherer Prüfungsfeststellungen

 

TZ 1 Folgende Feststellungen in unserem Bericht vom 06.02.2013 wurden auch in der Folgezeit nicht beachtet:

 

Mit E-Mail vom 12.04.2018 hat das Landratsamt Dachau die Feststellungen unseres

Prüfberichtes vom 06.02.2013 als erledigt erklärt. Im Rahmen unserer Prüfung war es erforderlich, Feststellungen wie sie unter TZ 3 (Jahresrechnungen nicht vollständig), TZ 17 b), c) und e) (Sicherheit der IT-Systeme), TZ 19 c) (Notfallkonzept) und TZ 29 (Kontrollgänge am Wochenende sollten in die regelmäßige Arbeitszeit einbezogen werden) im damaligen Bericht getroffen wurden, erneut in diesen Bericht aufzunehmen (siehe TZ 5 c), TZ 7 b), TZ 11 c), TZ 12 a) und e) sowie TZ 14).

 

 

4.2 Personalwesen

 

Die Gemeinde Petershausen unterliegt als Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern e.V. (KAV) der Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG. Sie ist daher verpflichtet, die vom KAV oder seiner Spitzenorganisation abgeschlossenen Tarifverträge durchzuführen und diese weder zu unter- noch zu überschreiten (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des KAV).

 

TZ 2 Die hohen Zeitguthaben auf den Gleitzeitkonten von Mitarbeitern wären zu reduzieren.

Die Gemeinde hat zum 01.01.2017 eine neue Arbeitszeitregelung für alle Mitarbeiter getroffen (vgl. Arbeitszeitregelung vom 13.12.2016). Darin wurden Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit getroffen. Festlegungen für eine Höchstgrenze des anzusparenden Zeitguthabens wurden nicht festgeschrieben. Die Verwaltung teilte auf Nachfrage mit, dass es bislang keine Unterscheidung zwischen Gleitzeitguthaben, angeordneten Überstunden oder Mehrarbeit gab.

Die Zeitkonten der nachfolgend beispielhaft genannten Beschäftigten wiesen zum

01.04.2018 folgende Guthaben aus:

 

Pers.Nr.               Abteilung                          Zeitguthaben (auf volle Stunden gerundet)

0510550               Bürgerbüro                                                       85

1008890               Eigenbetrieb                                                    116

0506830               Bauamt                                                               147

3010665               Bauamt                                                               124

0506750               Eigenbetrieb                                                    91

 

Vereinzelt wurden Mitarbeitern auch Zeitguthaben ausgezahlt:

Pers.Nr.                                              HHJ                       Auszahlungsbetrag 

 

1603825 Beschäftigte    2012                      1.000,50

1604665 Beschäftigte    2016                      1.095,50

1201505 Beschäftigte    2016                         844,20

0510550 Beschäftigter   2017                      1.033,20

Zu den o.g. Sachverhalten waren folgende Feststellungen zu treffen:

 

a.    Die Arbeitszeitkonten einzelner Mitarbeiter wiesen hohe Zeitguthaben aus. Dabei wurde keine Unterscheidung zwischen Gleitzeitguthaben, angeordneten Überstunden sowie Mehrarbeit getroffen.

Nach der Definition des § 7 Abs. 7 TVöD sind Überstunden „die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden". Gemäß § 7 Abs. 6 TVöD werden als Mehrarbeit diejenigen Arbeitsstunden bezeichnet, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1Satz 1 TVöD) leisten. Mit dieser Definition haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass bei Teilzeitbeschäftigten eine zuschlagspflichtige Überstunde erst entstehen kann, wenn die Arbeitszeit für einen Vollbeschäftigten überschritten wird.

Nach§ 43 TVöD BT-V geht Freizeitausgleich grundsätzlich einer Abgeltung durch Zahlung des Überstundenentgelts vor. Der Freizeitausgleich soll zeitnah, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden gewährt werden; andernfalls wird die Bezahlung der Überstunde fällig (vgl. Breier/ Dassau/Kiefer u.a., TVöD Kommentar, Erl. 2 und 3 zu§ 8 TVöD i.V. mit Erl. 1 zu § 43 Abs. 1 TVöD-BT-V).

Soweit Beschäftigte angeordnete Überstunden geleistet haben, wären diese Stunden außerhalb des Gleitzeitkontos separat und nachweisbar darzulegen. Nur auf diese Stunden sind dann die Bestimmungen des TVöD über die Abgeltung von Überstunden anwendbar. Wir weisen darauf hin, dass nach den tarifrechtlichen Vorschriften die Anordnung von Überstunden nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Eine ständige und regelmäßige Anordnung würde letztlich zu einer unzulässigen Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit führen. Im Übrigen halten wir eine Belastung der Beschäftigten durch Überstunden über einen längeren Zeitraum, die sich durch entsprechende Arbeitsbefreiung nicht mehr ausgleichen lässt, für unvereinbar mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Die Verwaltung hätte unter Berücksichtigung unserer o.g. Ausführungen zu prüfen, inwieweit tatsächlich Überstunden angeordnet wurden. Über die mögliche zeitliche bzw. finanzielle Abgeltung der aufgezeichneten Stunden wäre unter Beachtung unserer Ausführungen sowie nach sorgfältiger Prüfung der Verwaltung eine Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen. Wir weisen dabei darauf hin, dass eine Abgeltung von Gleitzeitguthaben tariflich nicht zulässig ist.

Mit der aktuellen Arbeitszeitregelung vom Juli 2018 wurde die Höchststundenzahl im Guthabenbereich auf einen Saldo von 80 Stunden festgelegt.
Die Auszahlung von „Überstunden“ wird künftig nur noch nach der dargestellten Vorgehensweise bei angeordneten Überstunden, die nicht zeitnah eingebracht werden können, und in Abstimmung mit dem Gemeinderat erfolgen. Es wird vorgeschlagen eine neue Regelung zur Auszahlung von Überstundenvergütungen in der Geschäftsordnung aufzunehmen.

 

b.    Künftig wäre durch geeignete organisatorische und/oder personelle Maßnahmen sicherzustellen, dass die erforderlichen Arbeiten grundsätzlich innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erledigt werden können. Sofern Beschäftigte in Einzelfällen zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden sollen, wären diese Stunden im Vorfeld schriftlich anzuordnen und außerhalb des Gleitzeitkontos separat und nachweisbar zu dokumentieren sowie bei deren - vorrangig zeitlichen – Abgeltung die tariflichen Bestimmungen zu beachten.

Mit einer Änderung in der Arbeitszeitregelung zum 01.10.2018 wurden die übertragbaren Mehrarbeitsstunden auf maximal 80 plus und 10 minus Stunden beschränkt. Die Auszahlung von Stunden guthaben wird künftig nur auf deutlich dokumentierten angeordneten Überstunden erfolgen.
 

Die Differenzierung zwischen Mehrarbeit und angeordneten Überstunden wird nunmehr vorgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

4.3 Haushalts- und Kassenwesen

 

TZ 6 Kommunal- und haushaltsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Organisation und dem Betrieb der Gemeindekasse und ihrer Zahlstellen wurden z.T. nicht eingehalten.

Im Rahmen unserer Kassenprüfung haben wir u.a. untersucht, ob die Kassensicherheit nach den organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnissen als gewährleistet gelten kann und die Kassengeschäfte ordnungsgemäß abgewickelt werden. Dazu ist in Kurzform auf Felgendes hinzuweisen:

a.    Für alle Konten bei der Sparkasse Dachau sowie der Volksbank Raiffeisenbank Dachau eG war zum Zeitpunkt der Prüfung der Mitarbeiter D.S. Zeichnungs-berechtigt und gleichzeitig entsprechend der Dienstanweisung zur Anordnungsbefugnis vom 02.10.2017 anordnungsbefugt. Die Konto-vollmachten beinhalten eine gemeinschaftliche Zeichnungsberechtigung (sog. B-Vollmacht).

Hierzu stellen wir fest:

Nach Art. 100 Abs. 2 Satz 3 GO ist der Grundsatz der Trennung von Anordnung und Vollzug zu beachten. Wer Mittel bewirtschaftet, d.h. befugt ist, ihre Einzahlung oder Auszahlung anzuordnen, kann nicht für die kassenmäßige Ausführung verantwortlich sein und umgekehrt. Die Annahme der Einzahlungen und die Leistungen der Auszahlungen sowie die Verwaltung der Kassenmittel sind nach § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KommHV-Kameralistik Kassengeschäfte. Daraus folgt, dass ein Anordnungsbefugter (hier Geschäftsleiter/Kämmerer) nicht verfügungsberechtigt über die Konten sein darf. Es sollte sichergestellt sein, dass der Grundsatz der Trennung von Anordnung und Vollzug beachtet wird (vgl. Schreml/Bauer/Westner, Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern, Erl. 7 zu Art. 100 GO). Aus Gründen der Kassensicherheit wären - bei allen Bankkonten - lediglich für die Kassenmitarbeiter sog. A-Vollmachten (allgemeine gemeinschaftliche Vollmacht) zu erteilen. Für die übrigen Bevollmächtigten genügen u.E. sog. B-Vollmachten (beschränkte gemeinschaftliche Vollmacht, d.h. nur mit einem Bevollmächtigten der Gruppe A).

 

Die Bankvollmachten wurden dahingehend geändert, dass kein Anordnungsbefugter künftig mehr Zeichnungsberechtigt für ein Gemeindekonto ist.

b.    Eine Abfrage bei den ortsansässigen Kreditinstituten über die von der Gemeinde eingerichteten Konten ergab, dass bei der Sparkasse Dachau ein Mietkautionskonto auf die Gemeinde eingerichtet ist. Der Bestand wurde kassenmäßig nicht erfasst. Die Mietkautionen, durch die die Gemeinde ihre Verpflichtungen nach§ 551 Abs. 3 BGB erfüllt, sind für die Gemeinde durchlaufende Gelder nach § 13 Nr. 1 KommHV-Kameralistik. Sie sind daher im Sachbuch für Verwahrgelder über die gesamte Laufzeit ihres Bestehens nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 KommHV-Kameralistik zu buchen. Nach § 61 Abs. 2 KommHV-Kameralistik müssen die Aufzeichnungen in den Büchern u.a. vollständig, richtig und nachprüfbar sein. Werden gemeindliche Konten außerhalb der Bücher geführt, liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vor. Wir haben die Verwaltung darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit besteht, sich auf den Mieter lautende Mietkautionskonten verpfänden zu lassen und die mit einem Sperrvermerk versehenen Sparbücher nach § 59 KommHV-Kameralistik zu verwahren. Eine Buchung im Verwahrgeldbereich entfällt dann.

Das Mietkautionskonto wird im Verzeichnis der Zahlwege angelegt.

c.    Gemäß der Saldenbetätigung der Sparkasse Dachau per 06.08.2018 ist die Gemeinde u.a. Kontoinhaberin des Girokontos Nr. 444182 mit dem Zusatztext „Agenda-21" (Kontostand 1.496,42 €), das in der gemeindlichen Buchführung nicht nachgewiesen ist. Nach Auskunft der Verwaltung handelt es sich bei dem Guthaben nicht um gemeindliche Gelder. Die Agenda-21-Gruppe ist eine ehrenamtliche Initiative Petershausener Bürger, die von der Gemeinde finanziell unterstützt wird. Gemeinschaftlich verfügungsberechtigt sind fünf gemeindliche Beschäftigte sowie die „Kassiererin" der Agenda-21-Gruppe, die keine gemeindliche Mitarbeiterin ist. Da die Gemeinde Kontoinhaberin ist, gelten für die Kontoführung uneingeschränkt die einschlägigen Vorschriften der KommHV-Kameralistik (insbesondere die Abschnitte 10 und 11). Die Kontoführung entspricht diesen Vorschriften nicht (Zahlungsverkehr außerhalb der Gemeindekasse, fehlende Buchführung etc.). Soweit die Geldmittel auch weiterhin auf einem gemeindlichen Konto verwaltet werden sollen, wäre die Einhaltung der einschlägigen haushalts- und kassenrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten.

Das Girokonto der Agenda-21-Gruppe wird als Zahlweg künftig angelegt.

d.   2012, 2013 und 2015 wurden jeweils keine örtlichen Kassenprüfungen vorgenommen. In den übrigen Berichtsjahren beschränkten sich die Kassenprüfungen im Wesentlichen auf Kassenbestandsaufnahmen, mit denen keine nähere Prüfung der Bucheinträge, Belege usw. verbunden war. Wir weisen auf die Bedeutung solcher Kassenprüfungen vom Standpunkt der Kassensicherheit aus hin. Der gesetzlich vorgeschriebene Umfang ist künftig einzuhalten. Hinsichtlich der erforderlichen Prüfungshandlungen verweisen wir auf die W zu § 3 KommPrV. Auch halten wir es für erforderlich, die Kassenprüfungen künftig zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten durchzuführen, damit diese unvermutet sind und nicht zu voraussehbaren regelmäßigen Prüfungen werden.

Die Kassenprüfung soll künftig regelmäßig mindestens einmal pro Jahr erfolgen, auch die Prüfungsmonate werden variieren.

e.    In der Zahlstelle EWO haben mehrere Beschäftigte Zugriff auf ein einheitliches Kassenbehältnis. Dies steht nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Kassensicherheit, da ein eventuell auftretender Fehlbetrag keinem Beschäftigten eindeutig zugeordnet werden kann.

Das Bürgerbüro besteht ab Dezember aus zwei Vollzeit und zwei Halbtagskräften, die im Jobsharing sich eine Stelle teilen. Entsprechend der Vorgabe des BKPV müssten vier Kassenbehältnisse vorhanden sein, auch muss die bisherige digitale Kasse Bürgerbüro auf jedem Mitarbeiter zugeordnet werden. In einem sechswöchigen Zeitraum  04.09.2019 bis 16.10.2019 haben 273 Zahlungsvorgänge mit einem Volumen von 5.003,40 € wovon 3.596,10 € bar gezahlt wurden, stattgefunden. Dies bedeute pro Woche ca. 45 Bezahlvorgänge mit einem Umsatz von 833,90 € bzw. 599,35 € Barmittel.
Dies noch auf drei Vollzeitstellen, bzw. 4 Personen aufzuteilen würde einen erheblicheren Mehraufwand bei der Abrechnung bedeuten. Seit 2008 wurden drei Kassenfehlbeträge verbucht, wobei ein Fehlbetrag später aufgeklärt werden konnte und der Gesamtschaden sich auf 10,00 € beläuft.

Der Gemeinderat nimmt die Textziffer zur Kenntnis, sieht jedoch keinen akuten Handlungsbedarf.

 

 

TZ 7 Prüfungsbemerkungen und Hinweise zur Beachtung der haushalts- und kassenrechtlichen Vorschriften.

 

Unsere Prüfung im Bereich des Haushalts- und Kassenwesens gibt Anlass zu folgenden weiteren Prüfungsbemerkungen und Hinweisen:

a.    Zu den sog. Integrationsbuchungen bei der Übernahme der Buchungen aus den integriert geführten Personenkonten, wie z.B. Gewerbe- oder Hundesteuer und Verbrauchsgebühren und die darüber abgewickelten Ein- und Auszahlungen, waren weder begründete Unterlagen noch schriftliche Zahlungsanordnungen vorhanden. So waren z.B. im Prüfungszeitraum Gewerbesteuererstattungen von rd. 1,8 Mio € nicht formal angeordnet. Die in§ 61 KommHV-Kameralistik enthaltenen Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung machen es unter anderem erforderlich, dass jede einzelne Buchung nachvollziehbar ist, d.h. belegt sein muss (sog. Belegzwang). Dies wird in § 71 Abs. 1 KommHV-Kameralistik mit der Regelung, dass alle Buchungen durch Kassenanordnungen, Auszahlungsnachweise und begründende Unterlagen belegt sein müssen, konkretisiert. Außerdem hätte die Kasse die in § 38 Abs. 1 KommHV-Kameralistik genannten Kassengeschäfte nur auf schriftliche Anordnung des hierzu Befugten vornehmen dürfen (vgl.§ 38 Abs. 2 i.V. mit§ 49 Abs. 1 KommHV-Kameralistik). Künftig wäre darauf zu achten, dass sowohl Integrations-buchungen aus separaten Vorverfahren als auch die Übernahme der Ergebnisse aus den integrierten Personenkonten nur bei Vorliegen förmlicher Zahlungsanordnungen i.S. von§ 38 KommHV-Kameralistik bzw. allgemeiner Zahlungsanordnungen i.S. von § 40 KommHV-Kameralistik erfolgen. Zudem wäre darauf zu achten, dass alle Buchungen durch Kassenanordnungen, Auszahlungsnachweise und begründende Unterlagen im elektronischen Kassenarchiv belegt sind (vgl. in § 61, 71 Abs. 1 KommHV-Kameralistik).

Die Integrationsbuchungen werden künftig ausgedruckt, unterschrieben und eingescannt.

b.    Den Jahresrechnungen wären künftig eine Vermögensübersicht sowie eine Übersicht über die Schulden und Rücklagen nach den Anlagen 19 bis 21 zu den WMu-KommHV beizufügen(§ 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 81 Abs. 1 und 2 KommHVKameralistik). Bei der Schuldenübersicht wären dabei auch die sog. Rentierliche Verschuldung (Schulden, die auf Maßnahmen entfallen, die überwiegend aus Entgelten Dritter finanziert werden; s.a. BKPV-Mitteilungen 2/2002, RdNr. 12) und die Belastungen aus Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen (Geschäftsbesorgungs-verträge, gewährte Bürgschaften etc.), aufzunehmen.

 

Die Jahresrechnung 2018 enthält diese Anlagen

 

 

4.4 Kommunales Ortsrecht

 

TZ 8 Wir empfehlen, die Erschließungsbeitragssatzung neu zu erlassen.

 

Die Gemeinde erhebt Erschließungsbeiträge auf der Grundlage der Erschließungs-beitragssatzung vom 10.10.1995. Die Satzung beruht (ausschließlich) auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 23 GO i.V. mit § 132 BauGB.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist seit dem 01.04.2016 die landesrechtliche Bestimmung des Art. Sa Abs. 1 bis 9 KAG i.V. mit der jeweils zu erlassenden Erschließungsbeitragssatzung (vgl. Gesetz zur Änderung des KAG vom 08.03.2016, GVBI S. 36). Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das neue Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages (Muster-EBS; abrufbar im Rahmen der Internetpräsenz des Bayerischen Gemeindetages unter www.bay-gemeindetag.de), welches das bisherige Satzungsmuster (vgl. etwa BayGTZeitung 1987, S. 123) ersetzt und dem aktuellen Stand von Gesetz und Rechtsprechung entspricht. Neben der Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlage für den Erlass der Satzung berücksichtigt das Muster insbesondere folgende Punkte:

-       Da Erschließungsbeiträge in Bayern nicht auf bundesrechtlicher, sondern auf landesrechtlicher Grundlage (Art. Sa Abs. 1 bis 9 KAG) erhoben werden, sind im Satzungsmuster nunmehr alle gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für eine Abgabesatzung erforderlichen Mindestinhalte (Schuldner, Abgabetatbestand, Maßstab, Satz der Abgabe, Entstehung sowie Fälligkeit der Abgabeschuld) ausdrücklich normiert (vgl. etwa §§ 11, 13 Muster-EBS).

-       Die Regelung zur Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands (vgl. § 6 Muster-EBS) wurde den Erfordernissen der Praxis entsprechend klar strukturiert; insbesondere ist danach die Anwendbarkeit der satzungs-mäßigen Tiefenbegrenzungsregelung auf Grundstücke beschränkt, die vom planungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen; sie findet keine Anwendung auf Grundstücke, die vollauf im unbeplanten Innenbereich liegen.

-       Das Satzungsmuster enthält sachgerechte und den Bedürfnissen der Praxis entsprechende Bestimmungen betreffend die Ablösung des Erschließungsbeitrags (vgl. § 15 Muster-EBS). Bereits aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir, die Erschließungsbeitragssatzung in Anlehnung an das neue Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages neu zu erlassen.

Die Satzung wird überarbeitet und neu erlassen.

 

 

TZ 9 Überarbeitung der Straßenreinigungsverordnung

 

Die Gemeinde hat am 28.11.2002 die „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter" erlassen (zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 16.04.2003). Hierin ist unter anderem in § 5 geregelt, dass Vorder- und Hinterlieger die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) an jedem ersten Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und Unrat zu entfernen haben. Fällt dieser Tag auf einen Feiertag, sind die Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen.

 

Diese Regelungen wurden zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung als unzulässige Pauschalregelungen, die von der Ermächtigungsnorm des Art. 51 Abs. 4 BayStrWG nicht gedeckt sind, als unwirksam eingestuft (BayVGH, Urteil vom 18.08.2016, Az. 8 B 15.2552, FSt 248/2017). Einen Erfahrungssatz, dass die den Anliegern zuzuordnenden Straßenflächen „regelmäßig" an jedem ersten Samstag im Monat derart erheblich verschmutzt wären, dass ein dringlicher Bedarf bestünde, diese Straßenflächen zu reinigen, existiert nicht. Vielmehr kommt es für die Frage der Erforderlichkeit einer Reinigung auf den Bedarf im Einzelfall an, d.h. ob eine konkrete Verunreinigung vorliegt. Die Verordnung verstößt deshalb insoweit, als die Anlieger „an jedem ersten Samstag" zur Straßenreinigung verpflichtet werden, gegen den in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V. mit Abs. 4 BayStrWG konkretisierten Grundsatz der Erforderlichkeit und ist insoweit nichtig. Von der Unwirksamkeit wird auch die Regelung erfasst, dass die Reinigungsarbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen sind, wenn der Reinigungstag auf einen Feiertag fällt.

Wir empfehlen daher, die gemeindliche Straßenreinigungsverordnung zu überarbeiten und verweisen auf das aktuelle Muster einer Reinigungs- und Sicherungsverordnung in der BayGT-Zeitung 10/2017, S. 457, mit Erläuterungen hierzu.

 

Die Verwaltung wird dem Gemeinderat eine neue Verordnung vorlegen.

 

 

TZ 10 Sonstige Hinweise zu satzungsrechtlichen Angelegenheiten

 

a.    Die Höhe der Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses bemisst sich – unabhängig von der Nutzungsdauer - nach § 5 Friedhofsgebührensatzung (FGS) vom 21.12.2017. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 27.08.2009 (Az. M 10 K 08.5323) sollte diese Leistung nicht einheitlich durch eine „pauschale" Gebühr erfasst werden, da das Leichenhaus in unterschiedlichem (zeitlichen) Umfang genutzt werden kann (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 22.09.2011, Az. 4 N 10.315). Eine von der zeitlichen Nutzung unabhängige Pauschale dürfte nicht dem in Art. 8 Abs. 4 Halbsatz 1 KAG normierten Äquivalenzprinzip entsprechen. Wir empfehlen, die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses nach dem Ausmaß der Benutzung, z.B. tageweise, zu ermitteln und in der Gebührensatzung festzulegen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat das Beibehalten der Pauschale. Eine Pauschale stellt verwaltungstechnisch den geringsten Aufwand dar. Auch ist zu befürchten, dass eine taggenaue Abrechnung höhere Nutzungsgebühren zur Folge hat. Dies könnte zu einer zukünftig geringeren Auslastung führen, was wiederum einen höheren Gebührensatz nach sich zieht.

 

b.    Die Gemeinde erhebt Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis (z.B. für Beglaubigungen oder Sondernutzungserlaubnisse nach dem BayStrWG) auf Grundlage der Kostensatzung in Verbindung mit dem kommunalen Kostenverzeichnis (KommKVz) vom 27.12.2001.

Wir weisen darauf hin, dass das KommKVz in der Vergangenheit mehrfach der Rechtslage angepasst wurde, wobei sich auch die darin vorgeschlagenen Gebührensätze erhöht haben (vgl. z.B. IMBek vom 18.09.2009 [AIIMBI S. 327]). Beispielsweise beläuft sich die Mindestgebühr für die Erteilung einer Zweitschrift (Tarif-Nr. 005) mittlerweile auf 15 €. Es wäre in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob eine Anpassung oder Ausweitung der Gebührentatbestände erforderlich ist. Zur Vermeidung von Einnahmeausfällen sollte die Gemeinde stets das aktuelle Kostenverzeichnis anwenden.

 

Die gemeindliche Kostensatzung mit dem Kostenverzeichnis wird überarbeitet. Hierbei werden die bisherigen Gebühren an den vorgeschlagenen neuen Gebührenrahmen angepasst. Neue Gebührentatbestände werden vorgeschlagen und dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

4.6 Prüfung des Eigenbetriebs der Gemeinde Petershausen

Die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Petershausen

werden als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanziell gesondertes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt (Eigenbetrieb nach Art. 88 GO). Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 25 T€. Zum Prüfungszeitpunkt galt die Betriebssatzung vom 29.04.2010. Die Gemeinde führt für ihren Eigenbetrieb eine gesonderte Kasse, die nicht mit der Gemeindekasse verbunden ist (vgl. Art. 100 Abs. 4 GO). Wir haben diese gesonderte Kasse in unsere Kassenprüfung nach Art. 106 Abs. 3 GO einbezogen (vgl. Anlage 2).

Der Eigenbetrieb bucht gemäß KommHV-Doppik. Die Vorbereitungen für die Erstellung der Jahresabschlüsse werden selbst vorgenommen. Die Steuerberatungsgesellschaft Josef Popp (Landshut) erstellte zuletzt die Jahresabschlüsse.

Zum Prüfungszeitpunkt waren die Jahresabschlüsse bis einschließlich 2015 einer Abschlussprüfung unterzogen. Wir haben den Eigenbetrieb nur im Rahmen der W Nrn. 6 und 7 zu§ 2 KommPrV in unsere überörtliche Prüfung einbezogen. Insbesondere bleibt die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Abschlussprüfung vorbehalten (Art. 107 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 bis 4 GO).

Die Ergebnisse der Jahresabschlüsse und die an die Gemeinde abgeführten Verwaltungskostenbeiträge und Konzessionsabgaben können der Anlage 6 entnommen werden. Hinsichtlich personalrechtlicher Feststellungen verweisen wir auf Berichtsabschnitt 4.2. Weitere Prüfungsfeststellungen wurden nicht getroffen.

4. 7 Verschiedenes

TZ 15 Während der Prüfung ergaben sich noch die folgenden sonstigen Feststellungen, die wir hier nur zusammengefasst darstellen:

 

a)    Die Gemeinde hat im März 2016 von der Firma R. (FAD 5688) eine freiwillige Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2014 i.H. von rd. 750 € erhalten. Begründet wurde diese freiwillige Vorauszahlung mit einer Schätzung des Steuerpflichtigen über das voraussichtliche Betriebsergebnis. Die Gemeinde hat diese Zahlungen angenommen und passte die Gewerbesteuervorauszahlungen für 2014 mit Bescheid vom 23.03.2016 von 9.385 auf 11.135 an. Ein neuer Messbetragsbescheid für Zwecke der Vorauszahlung vom Finanzamt Dachau lag der Gemeinde nicht vor.

Zur künftigen Beachtung bei freiwilligen Gewerbesteuerzahlungen weisen wir auf Folgendes hin:
Die Annahme und Buchung von Zahlungen, die ein Unternehmen vor einer (geänderten) Festsetzung der Steuer an die Gemeinde leistet, ist grundsätzlich jederzeit möglich. Diese Zahlungen wären dabei nicht zu verbescheiden, sondern als freiwillige Leistungen i.S. der Nrn. 27 und 70.1 AEAO zu § 233a zu behandeln. Bei einer freiwilligen Zahlung durch ein Unternehmen fallen bei einer eventuellen, späteren Steuererstattung insoweit - im Ergebnis - keine Erstattungszinsen zu Lasten der Gemeinde an, sofern von der Gemeinde kein Steuerbescheid erlassen worden ist. Ein finanzieller Nachteil entstand der Gemeinde im o.g. Fall nicht. Künftig wären die aufgezeigten Grundsätze bei freiwilligen Vorauszahlungen auf die Steuerschuld zu beachten.

In Zukunft wird bei freiwilligen Gewerbesteuervorauszahlungen so verfahren.



b)    Die Gemeinde beförderte im Berichtszeitraum auch Schüler mit Wohnsitz in der Sattlerstraße in Kollbach freiwillig mit (Gemeinderatsbeschluss vom 24.07.2008). Die Ausgaben für die MW-Karten (rd. 400 € pro Jahr und Schüler) wurden im Unterabschnitt 290 verbucht. Des Weiteren wurde von Oktober 2017 bis Januar 2018 auch ein Schüler aus Petershausen mit befördert. Die Gemeinde verlangte hierfür ein Entgelt von rd. 38 € pro Monat. Die monatlichen Kosten wurden im Unterabschnitt 290, die Einnahmen überwiegend beim Unterabschnitt 292 verbucht, so dass sie sich beim zuwendungsberechtigten Unterabschnitt 290 nicht kostenmindernd auswirkten. Aufwendungen für Schüler, die keinen Beförderungsanspruch nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs oder der Schülerbeförderungsverordnung haben, sind im Unterabschnitt 290 auszusondern. In den Fällen, in denen Entgelte erhoben werden, sind diese den Ausgaben im Unterabschnitt 290 abzusetzen (vgl. Ziff. 2.2. des FMS vom 03.04.2007, Az. 63-FV 6510-008-12998/07). Künftig wäre auf die zutreffende und sachgerechte Buchung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der notwendigen Schülerbeförderung zu achten. Dem BayLSt wären entsprechende Änderungsmitteilungen zu erstatten, soweit die Ansprüche nach Art. 71 AGBGB noch nicht erloschen sind.

 

Die Umbuchung der Beträge wird, soweit noch keine Rechnungslegung erfolgt durchgeführt. Die noch nicht verjährten Beträge werden gesondert mitgeteilt.

 

 

Der Gemeinderat ist mit den vorgeschlagenen Empfehlungen der Verwaltung einverstanden.